Anerkannte Vorteile

Anerkannte Vorteile

Mündelsicherheit beschreibt eine hohe Qualität von Vermögensanlagen, etwa von Anleihen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anlagearten, in denen Mündelgeld angelegt werden kann, sind in § 1807 BGB aufgezählt. Die WGF-Hypotheken-anleihen fallen nicht unter diese Aufzählung. Jedoch kann das Vormundschafts-gericht im Einzelfall auch eine andere Anlage des Mündelgeldes gestatten.

Von dieser Möglichkeit haben Vormundschaftsgerichte für unsere Hypotheken-anleihen (WKN siehe folgender Absatz) in Einzelfallentscheidungen auf Antrag des jeweiligen Betreuers (Vormundes) Gebrauch gemacht und die Hypothekenanleihen zur Anlage von Mündelgeld zugelassen.

Die Amtsgerichte in Rheinberg (Az: 2 XVII 89/05 vom 16.07.2008 für WKN A0LDUL 2008/2013 sowie WKN A0JRUK 2006/2011, vom 12.03.2009 für WKN WGFH04 2009/2014 und Dezember 2010 für WKN WGFH05 2009/2016) und Neuss (Az: 116 XVII R 88 vom 31.08.2007 für WKN A0JRUK 2006/2011) haben solchen Anträgen von Betreuern zugestimmt. Mit Beschluss vom 22.07.2011 hat zudem das Amtsgericht Lörrach die Anlage von Mündelgeldern in die WGF 5,35 % Hypothekenanleihe (WKN WGFH07) genehmigt (Az: XVII 7161).


Sofern Sie beabsichtigen, Antrag auf Genehmigung einer mit WGF-Hypothekenanleihen auszuführenden Mündelanlage zu stellen, erhalten Sie detaillierte Informationen unter der entgeltfreien Servicenummer 0800 350 450 5.

 

Die WGF-Genussrechte gelten als Eigenkapital und sind folglich nicht mündelfähig.

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21.09.2011

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